Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Berufung
§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Paragraph 29, (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 28 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4)Absatz 4,Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Dokumentnummer
NOR12128598
Alte Dokumentnummer
N7199959730L