Rechtstracker.at

§ 30 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 30, (1) In den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

  1. Absatz 2,Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Ferien gehemmt.
  2. Absatz 3,Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  3. Absatz 4,Über Berufungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128599

Alte Dokumentnummer

N7199959731L