Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Entscheidungspflicht
§ 30. (1) In den Fällen des § 28 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.Paragraph 30, (1) In den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Ferien gehemmt.Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Ferien gehemmt.
(3)Absatz 3,Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4)Absatz 4,Über Berufungen gemäß § 29 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.Über Berufungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12128599
Alte Dokumentnummer
N7199959731L