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§ 31 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse

Paragraph 31, (1) An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie anerkannt werden (Nostrifikation).

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Personalausweis,
    2. Ziffer 2
      die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien,
    4. Ziffer 4
      diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde,
    5. Ziffer 5
      der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und
    6. Ziffer 6
      eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.
    Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Ziffer 6, und, wenn es sich dabei um bekannte Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Ziffer 2 und 3 absehen.
  2. Absatz 3,Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.
  3. Absatz 4,Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleichwertig ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil-)Prüfungen zuzulassen.
  4. Absatz 5,Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.

Schlagworte

Teilprüfung

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128600

Alte Dokumentnummer

N7199959732L