Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung „Lehramtsprüfung'' die Bezeichnung „Diplomprüfung für das Lehramt'' tritt.Paragraph 36, (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung „Lehramtsprüfung'' die Bezeichnung „Diplomprüfung für das Lehramt'' tritt.
(2)Absatz 2,Ferner können die Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern dies für die Erreichung des jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist.
Dokumentnummer
NOR12128605
Alte Dokumentnummer
N7199959737L