Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verleihung des Diplomgrades
§ 36a. Auf Antrag ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne geltenden Lehr(Studien) planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben, der Diplomgrad "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Paragraph 36 a, Auf Antrag ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne geltenden Lehr(Studien) planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben, der Diplomgrad "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist.
Dokumentnummer
NOR40055705