Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:Paragraph 4, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;unter Akademien alle vom Geltungsbereich (Paragraph 3,) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21 und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;unter Diplomstudien die in Paragraph 110,, Paragraph 118 und Paragraph 125, des Schulorganisationsgesetzes sowie in Paragraph 21 und Paragraph 28, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;
unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Ziffer 2,) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 125, des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß Paragraph 11, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,; unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Dokumentnummer
NOR12128573
Alte Dokumentnummer
N7199959705L