Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation
§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.Paragraph 5, (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Wert- und Sinnorientierung,
die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
(3)Absatz 3,Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
(4)Absatz 4,Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.
Schlagworte
Wertorientierung, Bildungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12128574
Alte Dokumentnummer
N7199959706L