Rechtstracker.at

§ 5 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation

Paragraph 5, (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.

  1. Absatz 2,Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
    2. Ziffer 2
      die Verbindung von Forschung und Lehre,
    3. Ziffer 3
      die Lernfreiheit,
    4. Ziffer 4
      die Wert- und Sinnorientierung,
    5. Ziffer 5
      die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
    6. Ziffer 6
      die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
    7. Ziffer 7
      das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
    8. Ziffer 8
      die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
    9. Ziffer 9
      die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
    10. Ziffer 10
      die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
    11. Ziffer 11
      die soziale Chancengleichheit,
    12. Ziffer 12
      die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
  2. Absatz 3,Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
  3. Absatz 4,Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.

Schlagworte

Wertorientierung, Bildungseinrichtung

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128574

Alte Dokumentnummer

N7199959706L