Rechtstracker.at

§ 7 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienplan

Paragraph 7, (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut) Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.

  1. Absatz 2,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsziele,
    2. Ziffer 2
      eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,
    3. Ziffer 3
      den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und
    5. Ziffer 5
      den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges verliehen wird.
  2. Absatz 3,Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Absatz 2, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      das gemäß Paragraph 12, zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,
    3. Ziffer 3
      die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung).
  3. Absatz 4,Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze (Paragraph 5,) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien darlegt.
  4. Absatz 5,Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums geführt werden können.
  5. Absatz 6,In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  6. Absatz 7,Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987,

CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.

  1. Absatz 8,In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.
  2. Absatz 9,Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind
    1. Ziffer eins
      bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und
    3. Ziffer 3
      im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
    unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
  3. Absatz 10,Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.
  4. Absatz 11,Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Schlagworte

Bildungsinhalt

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128576

Alte Dokumentnummer

N7199959708L