Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.Paragraph 8, (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Art und den Umfang der Prüfungen,
die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl vorzusehen ist,
die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut'', „Gut'', „Befriedigend'', „Genügend'' und „Nicht genügend'') und
die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
(3)Absatz 3,In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich sind.
(4)Absatz 4,Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen, wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.
Dokumentnummer
NOR12128577
Alte Dokumentnummer
N7199959709L