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§ 8 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 8, (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Umfang der Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl vorzusehen ist,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
    4. Ziffer 4
      generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut'', „Gut'', „Befriedigend'', „Genügend'' und „Nicht genügend'') und
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
  2. Absatz 3,In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich sind.
  3. Absatz 4,Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen, wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128577

Alte Dokumentnummer

N7199959709L