Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Qualitätssicherung
§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der Lehrenden heranzuziehen. Paragraph 9, Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12128578
Alte Dokumentnummer
N7199959710L