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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.2010 — BGBl. III Nr. 29/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.04.2010 § → § BGBl. III Nr. 29/2010
Art. 1001.07.199931.03.2010 BGBl. III Nr. 118/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2010,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2010BGBl. III Nr. 29/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

GESCHEHEN ZU Wien, am 8. Mai 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR40117287