Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§. 1. Die Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen und die oberste Leitung der Medicinalangelegenheiten steht der Staatsverwaltung zu.Paragraph eins, Die Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen und die oberste Leitung der Medicinalangelegenheiten steht der Staatsverwaltung zu.
Die unmittelbare Wirksamkeit derselben umfaßt alle jene Geschäfte, welche ihr vermöge besonderer Wichtigkeit für den allgemeinen Gesundheitszustand zur Besorgung ausdrücklich vorbehalten werden.
Schlagworte
Medizinalangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128797
Alte Dokumentnummer
N8187037203L