Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Der oberste Sanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die Sanitätsangelegenheiten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
Derselbe ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen im Allgemeinen betreffen oder sonst von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Material zu prüfen und daraus einen zur Veröffentlichung gelangenden Jahresbericht zusammen zu stellen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung sanitärer Verhältnisse zu stellen. Auch hat derselbe bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes sein Gutachten abzugeben.
Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.
Schlagworte
Sanitätsrat, Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128812
alte Dokumentnummer
N8187037218L