Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
26.06.1870 bis 29.07.2011 — RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1626.06.187029.07.2011 RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

26.06.1870RGBl. Nr. 68/1870

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 16,

Der oberste Sanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die Sanitätsangelegenheiten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Derselbe ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen im Allgemeinen betreffen oder sonst von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Material zu prüfen und daraus einen zur Veröffentlichung gelangenden Jahresbericht zusammen zu stellen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung sanitärer Verhältnisse zu stellen. Auch hat derselbe bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes sein Gutachten abzugeben.

Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.

Schlagworte

Sanitätsrat, Reichsrat

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128812

alte Dokumentnummer

N8187037218L