Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
26.06.1870 bis 29.07.2011 — RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1726.06.187029.07.2011 RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

26.06.1870RGBl. Nr. 68/1870

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 17,

Der oberste Sanitätsrath untersteht dem Minister des Innern und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter.

Er besteht aus dem Referenten für die Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern und aus mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen als Special-Fachverständige von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Ministers beigezogen werden.

Die Art der Ernennung der ordentlichen Mitglieder wird im Verordnungswege bestimmt.

Dem Minister bleibt vorbehalten, zur Berathung über einzelne Fragen der öffentlichen Sanitätspflege auch andere Fachcommissionen einzuberufen.

Schlagworte

Sanitätsrat, Beratung, Fachkommission

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128813

alte Dokumentnummer

N8187037219L