Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
26.06.1870 bis 29.07.2011 — RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1826.06.187029.07.2011 RGBl. Nr. 68/1870 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

26.06.1870RGBl. Nr. 68/1870

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 18,

Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder des obersten Sanitätsrathes währt drei Jahre.

Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.

Der oberste Sanitätsrath wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter.

Die Geschäftsführung des obersten Sanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.

Das Amt eines Mitgliedes des obersten Sanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsdauer den Titel „k. k. Obersanitätsrath“ zu führen.

Schlagworte

Sanitätsrat, Instruktion, Obersanitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128814

alte Dokumentnummer

N8187037220L