Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder des obersten Sanitätsrathes währt drei Jahre.
Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.
Der oberste Sanitätsrath wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
Die Geschäftsführung des obersten Sanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.
Das Amt eines Mitgliedes des obersten Sanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsdauer den Titel „k. k. Obersanitätsrath“ zu führen.
Schlagworte
Sanitätsrat, Instruktion, Obersanitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128814
alte Dokumentnummer
N8187037220L