Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1870 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011RGBl. Nr. 68 aus 1870, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Die Ernennung des Referenten für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern und der Landessanitätsreferenten ist dem Kaiser vorbehalten.
Die Ernennung der Landesthierärzte erfolgt durch den Minister des Innern, jene der landesfürstlichen Bezirksärzte und Bezirksthierärzte durch den Landeschef.
Die von der Regierung in die Landessanitätsräthe und in den obersten Sanitätsrath zu berufenden ordentlichen Mitglieder (§§. 11 und 17) werden vom Minister des Innern ernannt.Die von der Regierung in die Landessanitätsräthe und in den obersten Sanitätsrath zu berufenden ordentlichen Mitglieder (Paragraphen 11 und 17) werden vom Minister des Innern ernannt.
Die Kategorien und Dienstbezüge der sämmtlichen in der Sanitätsverwaltung des Staates Angestellten sind aus dem Personal- und Besoldungsschema und dessen Anhang ersichtlich.
Schlagworte
Landestierarzt, Bezirkstierarzt, Landessanitätsrat, Sanitätsrat,
Personalschema
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12128816
alte Dokumentnummer
N8187037222L