Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zu §. 12.Zu Paragraph 12,
Die Bahnverwaltungen haben den politischen Behörden jene Organe und Personen näher zu bezeichnen, welchen die verantwortliche Aufsicht und Leitung der Reinigungs- und Desinfectionsarbeiten übertragen ist.
Schlagworte
Reinigungsarbeit, Desinfektionsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004917