Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.10.194531.12.2004 RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 109/1879

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1945RGBl. Nr. 109/1879

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Paragraph 3, Absatz eins, ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben vergleiche Paragraph 3, RGBl. Nr. 30 aus 1906,, Artikel 12, RGBl. Nr. 25 aus 1906, und Artikel 7, RGBl. Nr. 24 aus 1906,).

Text

Zu Paragraph 3,

Aus dem Auslande rückkehrende, zum Viehtransporte benützte Wagen sind an der ersten inländischen Desinfectionsstation der Reinigung und Desinfection zu unterziehen, wofern nicht vertrauenswürdige Nachweise vorliegen, daß bereits im Auslande eine, dieser Verordnung entsprechende Desinfection vorgenommen wurde.

Die mit fremden Regierungen in dieser Beziehung zu Stande kommenden Vereinbarungen werden den Transportunternehmungen besonders bekannt gegeben werden.

Unter allen Umständen sind jedoch die an inländischen Gränzstationen eintreffenden Viehtransportwagen zu besichtigen, ob sie einer gründlichen Reinigung und Desinfection unterworfen worden sind, im gegentheiligen Falle ist dieselbe durchzuführen.

Schlagworte

Desinfektion, Desinfektionsstation, RGBl. Nr. 109/1879

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/109/P3/NOR40004864