Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
§ 3 Abs. 1 ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben (vgl. § 3 RGBl. Nr. 30/1906, Art. 12 RGBl. Nr. 25/1906 und Art. 7 RGBl. Nr. 24/1906).Paragraph 3, Absatz eins, ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben vergleiche Paragraph 3, RGBl. Nr. 30 aus 1906,, Artikel 12, RGBl. Nr. 25 aus 1906, und Artikel 7, RGBl. Nr. 24 aus 1906,).
Text
Zu §. 3.Zu Paragraph 3,
Aus dem Auslande rückkehrende, zum Viehtransporte benützte Wagen sind an der ersten inländischen Desinfectionsstation der Reinigung und Desinfection zu unterziehen, wofern nicht vertrauenswürdige Nachweise vorliegen, daß bereits im Auslande eine, dieser Verordnung entsprechende Desinfection vorgenommen wurde.
Die mit fremden Regierungen in dieser Beziehung zu Stande kommenden Vereinbarungen werden den Transportunternehmungen besonders bekannt gegeben werden.
Unter allen Umständen sind jedoch die an inländischen Gränzstationen eintreffenden Viehtransportwagen zu besichtigen, ob sie einer gründlichen Reinigung und Desinfection unterworfen worden sind, im gegentheiligen Falle ist dieselbe durchzuführen.
Schlagworte
Desinfektion, Desinfektionsstation, RGBl. Nr. 109/1879
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004864