Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zu §. 5.Zu Paragraph 5,
Bei Bemessung der Desinfectionsgebühren haben lediglich die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten, die Grundlage der Ersatzleistung zu bilden.
Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende Reinigung, findet eine Entschädigung nicht statt.
Die Gebühren werden ohne Rücksicht auf die Wegstrecke, welche der Viehtransport durchlaufen hat, für einen Wagen mit einem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004910