Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.10.194531.12.2004 RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 109/1879

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.10.1945RGBl. Nr. 109/1879

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zu Paragraph 5,

Bei Bemessung der Desinfectionsgebühren haben lediglich die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten, die Grundlage der Ersatzleistung zu bilden.

Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende Reinigung, findet eine Entschädigung nicht statt.

Die Gebühren werden ohne Rücksicht auf die Wegstrecke, welche der Viehtransport durchlaufen hat, für einen Wagen mit einem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten festgestellt.

Schlagworte

Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/109/P5/NOR40004910