Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zu §. 9.Zu Paragraph 9,
Die Personen, welche zur Reinigung und Desinfection verwendet werden, haben sich hierbei eigener Ueberkleider zu bedienen, welche nach vollzogener Arbeit im Wasser zu waschen und darnach einer ausgiebigen Lüftung zu unterziehen sind. Das Gleiche hat mit der Fußbekleidung zu geschehen.
Diese Personen haben sich die Hände, und wenn sie sich einer Fußbekleidung nicht bedienten, auch die Füße mit zweipercentiger Carbolsäurelösung zu reinigen. Während der Arbeit und vor vollzogener Reinigung müssen diese Personen den Verkehr mit Leuten, die mit Vieh zu thun haben, jedes Nahekommen mit Letztern, sowie das Betreten der gereinigten oder desinficirten Viehstandplätze usw. meiden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004914