Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 108/1879 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 108 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§. 12.Paragraph 12,
Wer die ihm bezüglich der Anordnung, Überwachung oder Ausführung einer Desinfektion obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wird von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, sofern die Tat nicht unter eine strengere Strafbestimmung des allgemeinen Tierseuchengesetzes (Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) fällt.
Die Bestimmungen der §§ 69, 74 und 75 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gelten auch für diese Übertretungen.Die Bestimmungen der Paragraphen 69, 74 und 75 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gelten auch für diese Übertretungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
NOR40006745