Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.10.194531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 108 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection der Eisenbahnwagen und sonstigen Geräthe und Gegenstände obliegt derjenigen Eisenbahnverwaltung, in deren Bereich das Ausladen der Wagen stattfindet.

Erfolg letztere im Auslande, so ist nach Rückkehr der Wagen jene Eisenbahnverwaltung zur Desinfection verpflichtet, deren Bahn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zuerst berührt wird, ausgenommen den Fall, daß bereits im Auslande die vorschriftsmäßige Desinfection vorgenommen wurde und hierüber vertrauenswürdige Nachweise vorliegen.

Die Desinfection, beziehungsweise Vertilgung des Düngers und der Streumaterialien, ist von jener Eisenbahnverwaltung zu bewirken, in deren Bereiche sie vorkommen.

Schlagworte

Gerät

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006736

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/108/P3/NOR40006736