Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 108/1879 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 108 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten eine Gebühr zu erheben, deren Höhe von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Eisenbahnverwaltungen von Zeit zu Zeit bestimmt und bekannt gemacht wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
NOR40006738