Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.10.194531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 108 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.10.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

Die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, dieses Gesetzes haben auch für Transporte mittelst Schiffen rücksichtlich jener Räume, welche zur Unterkunft der Thiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden.

Die Desinfection der Schiffe und der im Paragraph eins, angeführten Geräthschaften hat sogleich nach Löschung der Fracht zu geschehen.

Eine im Auslande vorgenommene Desinfection kann nur dann die für`s Inland vorgeschriebene ersetzen, wenn glaubwürdige Nachweisungen vorliegen, daß dieselbe vorschriftsmäßig bewirkt wurde.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection obliegt dem Schiffsführer, beziehungsweise der Transportunternehmung.

Schlagworte

Tier, Gerätschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/108/P7/NOR40006740