Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 108/1879 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 108 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§. 7.Paragraph 7,
Die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes haben auch für Transporte mittelst Schiffen rücksichtlich jener Räume, welche zur Unterkunft der Thiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, dieses Gesetzes haben auch für Transporte mittelst Schiffen rücksichtlich jener Räume, welche zur Unterkunft der Thiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden.
Die Desinfection der Schiffe und der im §. 1 angeführten Geräthschaften hat sogleich nach Löschung der Fracht zu geschehen.Die Desinfection der Schiffe und der im Paragraph eins, angeführten Geräthschaften hat sogleich nach Löschung der Fracht zu geschehen.
Eine im Auslande vorgenommene Desinfection kann nur dann die für`s Inland vorgeschriebene ersetzen, wenn glaubwürdige Nachweisungen vorliegen, daß dieselbe vorschriftsmäßig bewirkt wurde.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection obliegt dem Schiffsführer, beziehungsweise der Transportunternehmung.