Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.11.1934 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 316/1934
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.11.193431.12.2021 BGBl. Nr. 316/1934 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1934BGBl. Nr. 316/1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 11,

Hat der Ackerbauminister erkannt, daß sich das Generalproject in seiner ursprünglichen oder in einer einvernehmlich mit dem Unternehmer abgeänderten Form zur weiteren Verhandlung eignet, so ist dasselbe zunächst vom Unternehmer durch die genaue Ermittlung der Abgrenzung des Arbeitsfeldes, sowie aller einzelnen daselbst zu treffenden Vorkehrungen und durch entsprechende Vervollständigung des Situationsplanes zu ergänzen und der zuständigen Wasserrechtsbehörde mit einer besonderen Angabe jener Grundparcellen, hinsichtlich deren Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 4, oder 6 beabsichtigt sind, und jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die geplanten Vorkehrungen berührt werden, vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1934

Schlagworte

Generalprojekt, Grundparzelle

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128830

Alte Dokumentnummer

N8188437308L