Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
02.09.1884 bis 31.12.2021 — RGBl. Nr. 117/1884 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1802.09.188431.12.2021 RGBl. Nr. 117/1884 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

02.09.1884RGBl. Nr. 117/1884

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 18,

Die mit der Ausführung des Unternehmens verbundenen Kosten, einschließlich der Entschädigungen und Regieauslagen, sind von dem Unternehmer zu tragen. Demselben obliegen auch die Kosten für die fernere Erhaltung des Werkes, falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird.

Die Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze über eine etwaige Heranziehung Anderer zu Beiträgen für die Ausführung und Erhaltung des Werkes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128837

Alte Dokumentnummer

N8188437315L