Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 117/1884 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§. 18.Paragraph 18,
Die mit der Ausführung des Unternehmens verbundenen Kosten, einschließlich der Entschädigungen und Regieauslagen, sind von dem Unternehmer zu tragen. Demselben obliegen auch die Kosten für die fernere Erhaltung des Werkes, falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird.
Die Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze über eine etwaige Heranziehung Anderer zu Beiträgen für die Ausführung und Erhaltung des Werkes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12128837
Alte Dokumentnummer
N8188437315L