Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.05.1959 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 54/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.05.195931.12.2021 BGBl. Nr. 54/1959 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1959BGBl. Nr. 54/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 19,

Wird das Unternehmen nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt, so hat die politische Landesbehörde durch fallweise zu bestimmende geeignete Organe die nöthige Aufsicht ausüben zu lassen, damit das Unternehmen in der den Vorschriften dieses Gesetzes und dem genehmigten Projecte entsprechenden Art und Weise ausgeführt werde.

Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die baulichen und forstlich-biologischen Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959

Schlagworte

Wildbachverbauung, Projekt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128838

Alte Dokumentnummer

N8188437316L