Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 117/1884 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind, wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren und Leitwerken, in den anderen Teilen des Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung oder Aufforstung, die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen und die Ausschließung oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung der Wälder, Bergwiesen, Weiden und anderer Grundstücke sowie auch der Bringung der Produkte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959
Schlagworte
Stützverbauung, Bremsverbauung, Ablenkverbauung, Auffangverbauung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12128821
Alte Dokumentnummer
N8188437299L