Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
02.09.1884 bis 31.12.2021 — RGBl. Nr. 117/1884 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 702.09.188431.12.2021 RGBl. Nr. 117/1884 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.09.1884RGBl. Nr. 117/1884

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 7,

Bei der Feststellung der in den Paragraphen 3, 5 und 6 bezeichneten Entschädigungen ist auf diejenigen Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, hinsichtlich deren erhellt, daß sie in der Absicht hervorgerufen wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, wie insbesondere auf solche Verwendungsarten des Grundstückes, die sich mit Rücksicht auf alle vorherrschenden Verhältnisse nicht als sachgemäß darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128826

Alte Dokumentnummer

N8188437304L