Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 117/1884 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 117 aus 1884, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§. 9.Paragraph 9,
Als Unternehmer solcher, unter Anwendung dieses Gesetzes auszuführenden Werke können die Staatsverwaltung, betheiligte Länder, Bezirke, Gemeinden und andere Interessenten einzeln oder in Gemeinschaft auftreten.
Der Unternehmer hat die vorgeschlagene Begrenzung des Arbeitsfeldes und das Generalproject für die auszuführenden Arbeiten vorzulegen; das Nähere über die Einrichtung und Vorlage des Generalprojectes ist im Verordnungswege zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959
Schlagworte
Generalprojekt
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12128828
Alte Dokumentnummer
N8188437306L