Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch eins. Allgemeine staatliche Untersuchungsanstalten.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, in Gemäßheit der Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, beziehungsweise der betreffenden Landesgesetze betrauten Behörden und Organe, dann der Gerichte ihres Amtssprengels die technische Untersuchung der ihnen zu diesem Zwecke überbrachten Lebensmittel und in den Rahmen des bezeichneten Reichsgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben sowie in den im bezogenen Gesetze bezeichneten Fällen Revisionen in den unter das Gesetz fallenden Betrieben durchzuführen.
  2. Absatz 2,Den Untersuchungsanstalten obliegt es, auch über Ansuchen der Privatpersonen ihres Amtssprengels Untersuchungen der bezeichneten Art vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben; jedoch sind, wenn die geschäftlichen Verhältnisse eine ausnahmslose Untersuchung nicht gestatten, die im ersten Absatze erwähnten Anlangen der Behörden, behördlichen Organe und Gerichte in erster Linie abzufertigen.
  3. Absatz 3,An diesen Untersuchungsanstalten ist außerdem den Bewerbern um das Diplom eines Lebensmittelexperten nach Thunlichkeit Gelegenheit zur Ablegung der Probepraxis zu bieten; ferner haben diese Anstalten zur Ausbildung besonderer Aufsichtsorgane (Marktcommissäre) durch Veranstaltung von Unterrichtscursen zu dienen.
  4. Absatz 4,Soweit es ihre sonstigen Amtsgeschäfte gestatten, sind die Untersuchungsanstalten auch zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gesammtgebiete der Lebensmittelkunde berufen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128847

Alte Dokumentnummer

N8189737359L