Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
I. Allgemeine staatliche Untersuchungsanstalten.römisch eins. Allgemeine staatliche Untersuchungsanstalten.
§. 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 2, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, beziehungsweise der betreffenden Landesgesetze betrauten Behörden und Organe, dann der Gerichte ihres Amtssprengels die technische Untersuchung der ihnen zu diesem Zwecke überbrachten Lebensmittel und in den Rahmen des bezeichneten Reichsgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben sowie in den im bezogenen Gesetze bezeichneten Fällen Revisionen in den unter das Gesetz fallenden Betrieben durchzuführen.Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, in Gemäßheit der Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, beziehungsweise der betreffenden Landesgesetze betrauten Behörden und Organe, dann der Gerichte ihres Amtssprengels die technische Untersuchung der ihnen zu diesem Zwecke überbrachten Lebensmittel und in den Rahmen des bezeichneten Reichsgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben sowie in den im bezogenen Gesetze bezeichneten Fällen Revisionen in den unter das Gesetz fallenden Betrieben durchzuführen.
(2)Absatz 2,Den Untersuchungsanstalten obliegt es, auch über Ansuchen der Privatpersonen ihres Amtssprengels Untersuchungen der bezeichneten Art vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben; jedoch sind, wenn die geschäftlichen Verhältnisse eine ausnahmslose Untersuchung nicht gestatten, die im ersten Absatze erwähnten Anlangen der Behörden, behördlichen Organe und Gerichte in erster Linie abzufertigen.
(3)Absatz 3,An diesen Untersuchungsanstalten ist außerdem den Bewerbern um das Diplom eines Lebensmittelexperten nach Thunlichkeit Gelegenheit zur Ablegung der Probepraxis zu bieten; ferner haben diese Anstalten zur Ausbildung besonderer Aufsichtsorgane (Marktcommissäre) durch Veranstaltung von Unterrichtscursen zu dienen.
(4)Absatz 4,Soweit es ihre sonstigen Amtsgeschäfte gestatten, sind die Untersuchungsanstalten auch zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gesammtgebiete der Lebensmittelkunde berufen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128847
Alte Dokumentnummer
N8189737359L