Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ist nach Vorschrift des §. 28 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, so hat die Untersuchungsanstalt von der erfolgten Anzeige die Behörde, beziehungsweise das Aufsichtsorgan in Kenntnis zu setzen, über deren Anlangen die technische Untersuchung vorgenommen wurde.Ist nach Vorschrift des Paragraph 28, des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, so hat die Untersuchungsanstalt von der erfolgten Anzeige die Behörde, beziehungsweise das Aufsichtsorgan in Kenntnis zu setzen, über deren Anlangen die technische Untersuchung vorgenommen wurde.
(2)Absatz 2,Ist in einem solchen Falle der Untersuchungsantrag von einer Privatperson gestellt worden, so ist das Ergebnis der technischen Untersuchung der Partei nicht mitzutheilen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft hiegegen Einsprache erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128857
Alte Dokumentnummer
N8189737369L