Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist nach Vorschrift des Paragraph 28, des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, so hat die Untersuchungsanstalt von der erfolgten Anzeige die Behörde, beziehungsweise das Aufsichtsorgan in Kenntnis zu setzen, über deren Anlangen die technische Untersuchung vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Ist in einem solchen Falle der Untersuchungsantrag von einer Privatperson gestellt worden, so ist das Ergebnis der technischen Untersuchung der Partei nicht mitzutheilen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft hiegegen Einsprache erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128857

Alte Dokumentnummer

N8189737369L