Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch zwei. Specielle staatliche Untersuchungsstellen.

Paragraph 13,

Staatliche Anstalten, welche sich bestimmungsgemäß mit der technischen Untersuchung einzelner Gattungen von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen der im Reichsgesetze vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Art befassen, können vom Ministerium des Innern einvernehmlich mit dem Justizministerium und den Ministerien, welchen diese Anstalten unterstehen, als staatliche Specialuntersuchungsstellen für die betreffenden Artikel im Sinne des citirten Reichsgesetzes anerkannt und durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte als solche bestimmt werden. In dieser Eigenschaft kommen solchen Anstalten im allgemeinen innerhalb des ihnen eingeräumten beschränkten Wrkungskreises die im Paragraph eins, der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Aufgaben zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128859

Alte Dokumentnummer

N8189737371L