Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Durch die Anerkennung als staatliche Specialuntersuchungsstelle im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 wird die ressortmäßige dienstliche Unterordnung, Organisation und innere Einrichtung der betreffenden staatlichen Anstalt nicht berührt.
(2)Absatz 2,Ein bestimmter Amtssprengel wird den Specialuntersuchungsstellen nicht zugewiesen; sie fungiren als facultative Untersuchungsstellen derart, dass es den Behörden und Privatpersonen freisteht, die technische Untersuchung entweder an der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt oder an einer Specialuntersuchungsstelle vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Bei ihren amtlichen Ausfertigungen haben die als Untersuchungsstelle fungirenden staatlichen Anstalten ihrem Titel den Zusatz beizufügen: „als staatliche Specialuntersuchungsstelle für ...“.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128861
Alte Dokumentnummer
N8189737373L