Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Durch die Anerkennung als staatliche Specialuntersuchungsstelle im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 wird die ressortmäßige dienstliche Unterordnung, Organisation und innere Einrichtung der betreffenden staatlichen Anstalt nicht berührt.
  2. Absatz 2,Ein bestimmter Amtssprengel wird den Specialuntersuchungsstellen nicht zugewiesen; sie fungiren als facultative Untersuchungsstellen derart, dass es den Behörden und Privatpersonen freisteht, die technische Untersuchung entweder an der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt oder an einer Specialuntersuchungsstelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Bei ihren amtlichen Ausfertigungen haben die als Untersuchungsstelle fungirenden staatlichen Anstalten ihrem Titel den Zusatz beizufügen: „als staatliche Specialuntersuchungsstelle für ...“.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128861

Alte Dokumentnummer

N8189737373L