Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die staatlichen Specialuntersuchungsstellen sind an den im Anhange der gegenwärtigen Verordnung kundgemachten Tarif nur insoweit gebunden, als es sich um technische Untersuchungen über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 betrauten Behörden und Organe, sowie der Gerichte handelt.
(2)Absatz 2,Die Frage, aus welchen Mitteln die Kosten jener über Anlangen einer der bezeichneten Behörden oder Organe ausgeführten technischen Untersuchungen zu bestreiten seien, für welche der Ersatz nicht nach §. 29, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 hereingebracht werden kann, ist nach den für die betreffende staatliche Anstalt bestehenden besonderen Normen zu beurtheilen.Die Frage, aus welchen Mitteln die Kosten jener über Anlangen einer der bezeichneten Behörden oder Organe ausgeführten technischen Untersuchungen zu bestreiten seien, für welche der Ersatz nicht nach Paragraph 29,, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 hereingebracht werden kann, ist nach den für die betreffende staatliche Anstalt bestehenden besonderen Normen zu beurtheilen.
(3)Absatz 3,Für die von Behörden in anderen als den in Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 sich ergebenden Fällen, sowie für die von Privatpersonen gestellten Untersuchungsanträge gelten die diesbezüglichen Specialbestimmungen, beziehungsweise die an der staatlichen Anstalt eingeführten besonderen Gebürensätze.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128862
Alte Dokumentnummer
N8189737374L