Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die staatlichen Specialuntersuchungsstellen sind an den im Anhange der gegenwärtigen Verordnung kundgemachten Tarif nur insoweit gebunden, als es sich um technische Untersuchungen über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 betrauten Behörden und Organe, sowie der Gerichte handelt.
  2. Absatz 2,Die Frage, aus welchen Mitteln die Kosten jener über Anlangen einer der bezeichneten Behörden oder Organe ausgeführten technischen Untersuchungen zu bestreiten seien, für welche der Ersatz nicht nach Paragraph 29,, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 hereingebracht werden kann, ist nach den für die betreffende staatliche Anstalt bestehenden besonderen Normen zu beurtheilen.
  3. Absatz 3,Für die von Behörden in anderen als den in Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 sich ergebenden Fällen, sowie für die von Privatpersonen gestellten Untersuchungsanträge gelten die diesbezüglichen Specialbestimmungen, beziehungsweise die an der staatlichen Anstalt eingeführten besonderen Gebürensätze.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128862

Alte Dokumentnummer

N8189737374L