Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 17.Paragraph 17,
Im übrigen kommen den staatlichen Specialuntersuchungsstellen innerhalb des ihnen eingeräumten Wirkungskreises die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Rechte und Obliegenheiten zu, und finden auf sie die Bestimmungen des §. 5, letzter Absatz, §. 6, dritter Absatz, §. 7, erster, vierter und fünfter Absatz, §. 8 und §. 11 der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.Im übrigen kommen den staatlichen Specialuntersuchungsstellen innerhalb des ihnen eingeräumten Wirkungskreises die in den Paragraphen 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Rechte und Obliegenheiten zu, und finden auf sie die Bestimmungen des Paragraph 5,, letzter Absatz, Paragraph 6,, dritter Absatz, Paragraph 7,, erster, vierter und fünfter Absatz, Paragraph 8 und Paragraph 11, der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.