Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Staatlich bestellte Lebensmittel-Analytiker.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Einzelne, im Staatsdienste stehende hervorragende Fachmänner ??? können vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der betreffenden Dienstesbehörde mit der selbständigen Ausführung von technischen Untersuchungen und der Ausstellung von schriftlichen Befunden und Gutachten über bestimmte, in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände betraut werden und haben in diesem Falle ihren, in dieser Function hinauszugebenden amtlichen Ausfertigungen den Zusatz beizufügen:

„als staatlich bestellter Lebensmittel-Analytiker für...“

  1. Absatz 2,Die von dem Fachmanne ausgefertigten Befunde und Gutachten sind behufs der Bemessung und Einhebung der Gebüren der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt, in deren Amtssprengel der Fachmann seinen Sitz hat, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128864

Alte Dokumentnummer

N8189737376L