Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 19.Paragraph 19,
Inwieferne die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes den staatlich bestellten Lebensmittel-Analytikern zusteht, wird von Fall zu Fall durch die ihre Bestellung betreffende Verlautbarung bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128865
Alte Dokumentnummer
N8189737377L