Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Heranziehung der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten seitens der zuständigen staatlichen Behörden ihres Amtssprengels zur Vornahme von Untersuchungen und Abgabe von Gutachten über verwandte, nicht unmittelbar in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände der Gesundheitspolizei und Hygiene, dann über solche Qualitätsverkürzungen im Warenverkehre, welche den Strafbestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht unterliegen, sowie über die der indirecten Besteuerung (Zoll und Verzehrungssteuern) unterliegenden Gegenstände ist zulässig, soferne hiedurch die Erfüllung der in Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Einrichtung der Anstalt die Ausführung der Untersuchung zulassen.
  2. Absatz 2,Unter diesen Voraussetzungen ist es den Untersuchungsanstalten auch gestattet, über Anlangen von autonomen Körperschaften oder Privaten Untersuchungen und Begutachtungen der im Absatz 1 erwähnten Art zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128848

Alte Dokumentnummer

N8189737360L