Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
IV. Allgemeine Bestimmungen.römisch vier. Allgemeine Bestimmungen.
§. 20.Paragraph 20,
Ergibt sich das im §. 27 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichnete Bedenken gegen einen von einer staatlichen Specialuntersuchungsstelle oder einem staatlich bestellten Lebensmittel-Analytiker abgegebenen Befund hinsichtlich der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des untersuchten Gegenstandes, so ist die Überprüfung durch die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu veranlassen.Ergibt sich das im Paragraph 27, des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichnete Bedenken gegen einen von einer staatlichen Specialuntersuchungsstelle oder einem staatlich bestellten Lebensmittel-Analytiker abgegebenen Befund hinsichtlich der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des untersuchten Gegenstandes, so ist die Überprüfung durch die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128866
Alte Dokumentnummer
N8189737378L