Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 21.Paragraph 21,
Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten steht es frei, aus sachlichen Rücksichten oder im Falle der Geschäftsüberbürdung einzelne, hiezu geeignete Untersuchungsfälle an die staatlichen Specialuntersuchungsstellen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128867
Alte Dokumentnummer
N8189737379L