Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten kommen in Erfüllung ihrer in Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben die in den Paragraphen 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 festgestellten Obliegenheiten und Rechte ohne jede Beschränkung zu.
  2. Absatz 2,Sie führen den Titel: „Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in .....“ und haben sich bei ihren amtlichen Ausfertigungen eines entsprechenden Amtssiegels zu bedienen. Die an diesen Anstalten Angestellten sind Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener und werden in die für die Staatsbeamten bestehenden Rangsclassen, beziehungsweise in die für Staatsdienerschafts-Individuen bestehenden Gehaltsstufen eingereiht.
  3. Absatz 3,Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten unterstehen unmittelbar dem Ministerium des Innern.
  4. Absatz 4,Ihr Amtssitz, Amtssprengel und der Zeitpunkt des Beginnes ihrer Wirksamkeit wird von Fall zu Fall durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128849

Alte Dokumentnummer

N8189737361L