Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten kommen in Erfüllung ihrer in §. 1 bezeichneten Aufgaben die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 festgestellten Obliegenheiten und Rechte ohne jede Beschränkung zu.Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten kommen in Erfüllung ihrer in Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben die in den Paragraphen 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 festgestellten Obliegenheiten und Rechte ohne jede Beschränkung zu.
(2)Absatz 2,Sie führen den Titel: „Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in .....“ und haben sich bei ihren amtlichen Ausfertigungen eines entsprechenden Amtssiegels zu bedienen. Die an diesen Anstalten Angestellten sind Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener und werden in die für die Staatsbeamten bestehenden Rangsclassen, beziehungsweise in die für Staatsdienerschafts-Individuen bestehenden Gehaltsstufen eingereiht.
(3)Absatz 3,Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten unterstehen unmittelbar dem Ministerium des Innern.
(4)Absatz 4,Ihr Amtssitz, Amtssprengel und der Zeitpunkt des Beginnes ihrer Wirksamkeit wird von Fall zu Fall durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128849
Alte Dokumentnummer
N8189737361L