Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vertretung der allgemeinen Untersuchungsanstalt nach außen obliegt dem Vorstande derselben oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Ist die Vertretung der Anstalt in einer einzelnen Angelegenheit vor Gericht oder vor einer anderen Behörde auf Grund der bestehenden Anordnungen nothwendig, so ist der Vorstand, beziehungsweise sein Stellvertreter befugt, einen Beamten der Anstalt abzuordnen; jedoch ist bei der Auswahl der Person den vom Gerichte oder der anderen Behörde ausgesprochenen Wünschen thunlichst Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128850

Alte Dokumentnummer

N8189737362L