Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist gestattet, in Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines von der Anstalt untersuchten Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes in Frage steht, vor Abgabe des schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Fachmänner, sowie in Fällen, wo die Beurtheilung thierischer Producte in Frage kommt, l. f. Thierärzte zur Berathung beizuziehen.
  2. Absatz 2,In dem von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme des Fachmannes, beziehungsweise des l. f. Thierarztes, sowie deren Einverständnis, eventuell deren abweichende Ansicht hervorzuheben. Werden im Falle abweichender Meinungen schriftliche Sondergutachten erstattet, so sind dieselben dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen.
  3. Absatz 3,In Fällen, wo es nach den besonderen Verhältnissen zur Aufklärung und richtigen Beurtheilung der Sache dienlich erscheint, können die staatlichen Untersuchungsanstalten auch Sachverständige aus den Kreisen des betreffenden Industriezweiges oder der Landwirtschaft vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128851

Alte Dokumentnummer

N8189737363L