Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die für die technischen Untersuchungen und für die Ausstellung von Befunden und Gutachten seitens der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten als Vergütung der Kosten nach Maßgabe des §. 29 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchenden Gebüren werden durch den im Anhange kundgemachten Tarif geregelt.Die für die technischen Untersuchungen und für die Ausstellung von Befunden und Gutachten seitens der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten als Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Paragraph 29, des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchenden Gebüren werden durch den im Anhange kundgemachten Tarif geregelt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung der Gebüren für den einzelnen Untersuchungsfall steht dem Vorstande der Anstalt oder in dessen Verhinderung dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten zu.
(3)Absatz 3,Zu diesen Gebüren sind auch die aus der Einholung von Gutachten, beziehungsweise der fachlichen Information in Gemäßheit des §. 5 der gegenwärtigen Verordnung erwachsenden effectiven Auslagen hinzuzurechnen.Zu diesen Gebüren sind auch die aus der Einholung von Gutachten, beziehungsweise der fachlichen Information in Gemäßheit des Paragraph 5, der gegenwärtigen Verordnung erwachsenden effectiven Auslagen hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128852
Alte Dokumentnummer
N8189737364L