Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 240/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 240/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die für die technischen Untersuchungen und für die Ausstellung von Befunden und Gutachten seitens der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten als Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Paragraph 29, des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchenden Gebüren werden durch den im Anhange kundgemachten Tarif geregelt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Gebüren für den einzelnen Untersuchungsfall steht dem Vorstande der Anstalt oder in dessen Verhinderung dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten zu.
  3. Absatz 3,Zu diesen Gebüren sind auch die aus der Einholung von Gutachten, beziehungsweise der fachlichen Information in Gemäßheit des Paragraph 5, der gegenwärtigen Verordnung erwachsenden effectiven Auslagen hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128852

Alte Dokumentnummer

N8189737364L