Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 240/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 240 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 9.Paragraph 9,
Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist es anheimgegeben, mit einzelnen Gemeinden ihres Amtssprengels Vereinbarungen wegen Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme periodischer Revisionen und Probeentnahmen gegen Pauschalvergütung der hieraus erwachsenden Kosten (§. 8) vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums des Innern zu treffen.Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist es anheimgegeben, mit einzelnen Gemeinden ihres Amtssprengels Vereinbarungen wegen Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme periodischer Revisionen und Probeentnahmen gegen Pauschalvergütung der hieraus erwachsenden Kosten (Paragraph 8,) vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums des Innern zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128855
Alte Dokumentnummer
N8189737367L