Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot - "Einklebebilder"
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 238/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 238 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Da mit Glasstaub bestreute sogenannte "Einklebebilder" als Kinderspielzeug in den Handel gebracht werden, von welchen der Glasstaub, welcher sehr leicht abzureiben ist, in die Augen, in den Mund und in die Athmungsorgane der Kinder gelangen und ernste Gesundheitsstörungen herbeiführen kann, finden die Ministerien des Innern und des Handels unter Aufhebung der Ministerialverordnung vom 28. November 1890 (R.G.Bl.Nr. 205) die Erzeugung, den Verkehr und und Betrieb derartiger Bilder aus öffentlichen Gesundheitsrücksichten zu verbieten.
Dokumentnummer
NOR12128846
Alte Dokumentnummer
N8189724347L