Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Besondere Verwendung.
§. 9.Paragraph 9,
Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (§§. 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (Paragraphen 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR12128879
alte Dokumentnummer
N8190112317I