Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 36/1901 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 36 aus 1901, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. April 1901, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren verboten wird
StF: RGBl. Nr. 36/1901
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1995
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Dokumentnummer
NOR11010384
Alte Dokumentnummer
N8190116216R